Rn 9

Besichern die beweglichen Sachen des Hauptschuldners, an denen dem Gläubiger ein Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht zusteht, mehrere Forderungen des Gläubigers, so wird die Einrede der Vorausvollstreckung aus § 772 II 1 eingeschränkt: Der Gläubiger muss in diesem Fall zur Erfüllung der Bedingungen der Einrede der Vorausklage aus § 771 (s § 771 Rn 5) die bewegliche Sache nur verwerten, wenn deren Wert beide Forderungen deckt. Diese Einschränkung gilt indes nicht, wenn die verbürgte Forderung – etwa aufgrund vertraglicher Vereinbarung – den besseren Rang als die andere Forderung hat (Staud/Stürner § 772 Rz 5; BeckOKBGB/Rohe § 772 Rz 3; Grüneberg/Sprau § 772 Rz 2; Bley JW 32, 2285, 2286; aM Erman/Zetzsche § 772 Rz 6). Durch Leistung des Bürgen an den Gläubiger ginge nach §§ 774, 412, 401 das Pfandrecht des Gläubigers ohnehin auf den Bürgen über, wodurch dessen volle Befriedigung für die andere Forderung vereitelt würde (Staud/Stürner § 772 Rz 5).

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