Rn 13

Ein Anerkenntnis kann auch lediglich als einseitige tatsächliche Erklärung des Schuldners ohne rechtsgeschäftlichen Verpflichtungswillen erfolgen. Dann soll es von seinem Zweck her nur dem Gläubiger Erfüllungsbereitschaft anzeigen, damit dieser von Zwangsmaßnahmen Abstand nimmt bzw ihm der Beweis erleichtert wird (München 8.5.19 – 20 U 4223/18, juris Rz 4). Der Schuldner gibt ein Zeugnis gegen sich selbst ab, das insofern der Beweiserleichterung dient, als es bei der Beweiswürdigung nach § 286 ZPO zumindest als Indiz angesehen werden (BGH DB 74, 1013 f) oder eine Umkehr der Beweislast zur Folge haben kann (BGHZ 66, 250, 255; NJW 02, 1340). Daher führt eine als ›Zeugnis gegen sich selbst‹ zu wertende Bestätigungserklärung zu einer Beweislastumkehr (München 8.5.19 – 20 U 4223/18, juris Rz 5). Die einseitige Erklärung ist jederzeit widerrufbar. Wird also eine Forderung bestätigt, ist der Bestätigende ggf beweispflichtig dafür, dass der Gläubiger keinen oder nur einen geringeren Anspruch hat (BGH WM 03, 1421, 1422; Kratz RNotZ 21, 1, 2). Durch ein einseitiges Schuldanerkenntnis beginnt die Verjährung neu (§ 212 I Nr 1).

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