Gesetzestext

 

(1) 1Das Stiftungsgeschäft unter Lebenden bedarf der schriftlichen Form.

2Es muss die verbindliche Erklärung des Stifters enthalten, ein Vermögen zur Erfüllung eines von ihm vorgegebenen Zweckes zu widmen, das auch zum Verbrauch bestimmt werden kann. 3Durch das Stiftungsgeschäft muss die Stiftung eine Satzung erhalten mit Regelungen über

1. den Namen der Stiftung,
2. den Sitz der Stiftung,
3. den Zweck der Stiftung,
4. das Vermögen der Stiftung,
5. die Bildung des Vorstands der Stiftung.

4Genügt das Stiftungsgeschäft den Erfordernissen des Satzes 3 nicht und ist der Stifter verstorben, findet § 83 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.

(2) 1Bis zur Anerkennung der Stiftung als rechtsfähig ist der Stifter zum Widerruf des Stiftungsgeschäfts berechtigt. 2Ist die Anerkennung bei der zuständigen Behörde beantragt, so kann der Widerruf nur dieser gegenüber erklärt werden. 3Der Erbe des Stifters ist zum Widerruf nicht berechtigt, wenn der Stifter den Antrag bei der zuständigen Behörde gestellt oder im Falle der notariellen Beurkundung des Stiftungsgeschäfts den Notar bei oder nach der Beurkundung mit der Antragstellung betraut hat.

 

Stiftungsgeschäft. (zum 1.7.23)

(1) Im Stiftungsgeschäft muss der Stifter

1.

der Stiftung eine Satzung geben, die mindestens Bestimmungen enthalten muss über

a) den Zweck der Stiftung,
b) den Namen der Stiftung,
c) den Sitz der Stiftung und
d) die Bildung des Vorstands der Stiftung sowie

zur Erfüllung des von ihm vorgegebenen Stiftungszwecks ein Vermögen widmen (gewidmetes Vermögen), das der Stiftung zu deren eigener Verfügung zu überlassen ist.

(2) Die Satzung einer Verbrauchsstiftung muss zusätzlich enthalten:

1. die Festlegung der Zeit, für die die Stiftung errichtet wird, und
2. Bestimmungen zur Verwendung des Stiftungsvermögens, die die nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks und den vollständigen Verbrauch des Stiftungsvermögens innerhalb der Zeit, für welche die Stiftung errichtet wird, gesichert erscheinen lassen.

(3) Das Stiftungsgeschäft bedarf der schriftlichen Form, wenn nicht in anderen Vorschriften ausdrücklich eine strengere Form als die schriftliche Form vorgeschrieben ist, oder es muss in einer Verfügung von Todes wegen enthalten sein.

(4) Wenn der Stifter verstorben ist und er im Stiftungsgeschäft zwar den Zweck der Stiftung festgelegt und ein Vermögen gewidmet hat, das Stiftungsgeschäft im Übrigen jedoch nicht den gesetzlichen Anforderungen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 genügt, hat nach Landesrecht zuständige Behörde das Stiftungsgeschäft um die Satzung oder um fehlende Satzungsbestimmungen zu ergänzen. Bei der Ergänzung des Stiftungsgeschäfts soll die Behörde den wirklichen, hilfsweise den mutmaßlichen Willen des Stifters beachten. Wurde im Stiftungsgeschäft kein Sitz der Stiftung bestimmt, ist im Zweifel anzunehmen, dass der Sitz am letzten Wohnsitz des Stifters im Inland sein soll.

A. Fassung bis 30.6.23.

 

Rn 1

Das Stiftungsgeschäft bedarf der Schriftform (§ 126), wenn Grundstücke übertragen werden sollen, der Form entspr § 311b I (Köln MDR 19, 1443 [BGH 05.09.2019 - III ZR 218/18]; aA MüKo/Weitemeyer Rz 8; FG SchlH DStRE 12, 945 [FG Schleswig-Holstein 08.03.2012 - 3 K 118/11]). Es handelt sich um eine einseitige, nicht empfangsbedürftige Willenserklärung. Inhalt muss zum einen die verbindliche Erklärung des Stifters sein, der Stiftung bestimmtes Vermögen zu übertragen, wenn sie anerkannt ist. Die Satzung muss die Stiftungsverfassung festlegen (zur Gestaltung Fischer/Ihle DStR 08, 1692), und als Mindestinhalt Namen, Sitz, Zweck, Vermögen sowie die Art und Weise der Bildung des Vorstandes regeln (insbesondere Zahl der Vorstandsmitglieder und Regelungen über Bestellung und Abberufung), das Verfahren ist aber nicht ohne weiteres auf geborene Vorstandsmitglieder anzuwenden (Hamm NZG 14, 271). ›Wohltätige Stiftung‹ genügt als Zweckangabe nicht, wenn sich durch Auslegung kein konkreterer Zweck ermitteln lässt (VG Ansbach ZStV 21, 215). Die Satzungsauslegung kann ergeben, dass der Stifter durch Testament Vorstandsmitglieder für eine weitere Amtszeit bestellen kann (LG Aachen Urt v 20.6.17, 10 O 470/16, juris). Ausdrücklich zulässig ist nunmehr auch die Verbrauchsstiftung. Die Satzung kann weitere Regelungen enthalten, etwa der Stiftung besondere Organe geben oder Grundsätze der Vermögensverwaltung (vgl. NK-BGB/Schiffer/Pruns Rz 59 ff) sowie den Anfallberechtigten (§ 88) bestimmen.

 

Rn 2

Der Stifter kann nach II das Stiftungsgeschäft bis zur Anerkennung der Stiftung durch einseitige, nicht empfangsbedürftige Erklärung widerrufen. Ist die Anerkennung beantragt, kann der Widerruf nur ggü der Anerkennungsbehörde erfolgen. Nach dem Tod des Stifters kann grds dessen Erbe widerrufen, allerdings nicht wenn der Stifter bereits den Antrag auf Anerkennung gestellt oder den beurkundenden Notar damit beauftragt hatte. Zuwendungen an Destinatäre sind keine Schenkungen, Rechtsgrund ist der Stiftungszweck (BGH NJW 09, 234 [BGH 17.09.2008 - IV ZB 17/08]).

B. Reform ab 1.7.23.

 

Rn 3

Den notwendigen Inhalt des Stiftungsgeschäfts lässt § 81 ...

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