Rn 237

Im Hinblick auf Schaden und haftungsausfüllende Kausalität kommen Beweiserleichterungen für den Geschädigten in Betracht: Wenn gerade ein solcher Schaden eingetreten ist, wie ihn das Schutzgesetz verhindern soll, ist ein Anscheinsbeweis möglich (s nur BGH NJW 83, 1380 f; 94, 945, 946 [BGH 14.12.1993 - VI ZR 271/92]). Ausnahmsweise ist sogar eine Beweislastumkehr denkbar, wenn diese durch Wesen und Inhalt der Schutznorm und die in ihr enthaltene Verhaltensanweisung sowie aufgrund allgemeiner beweisrechtlicher Grundsätze geboten erscheint (BGH NJW 83, 2935, 2936 f [BGH 25.01.1983 - VI ZR 24/82]; 85, 1774, 1775 [BGH 13.12.1984 - III ZR 20/83] mwN).

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