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Ein sittenwidriger Missbrauch von Wechseln liegt va in der sog Wechsel- und Scheckreiterei, bei der kreditschwache Personen planmäßig ohne zugrundeliegende Waren- oder Dienstleistungsgeschäfte Wechsel oder Schecks austauschen mit dem Ziel, sich Kredit zu beschaffen (BGHZ 27, 172, 175 ff – zu § 138; BB 69, 384 – auch zur Haftung der beteiligten Bank; NJW 80, 931 f [BGH 17.12.1979 - II ZR 129/79]). Das sog Wechsel-Scheck-Verfahren, bei dem ein Bankscheck zur Bezahlung verwendet und anschließend durch einen Wechsel ›ersetzt‹ wird (idR um einen Eigentumsvorbehalt auszuschalten), wird nur unter besonderen Umständen von § 826 erfasst, insb wenn die Bank ein solches Verfahren zu Lasten des Gläubigers als Aussteller des Wechsels initiiert (BGH WM 79, 272, 273; zu den Grenzen der Haftung der Bank insb BGHZ 56, 264, 265 f; NJW 84, 728 f). Auch sonst kommt eine Haftung der Bank aus § 826 in Betracht, wenn sie Wechsel oder Schecks einlöst, obwohl sie weiß oder es für möglich hält, dass dadurch Dritte geschädigt werden (zB BGH NJW 61, 2302, 2303; 73, 1366 f [BGH 03.05.1973 - II ZR 146/71]) oder weil sie ihr eigenes Ausfallrisiko verringern möchte (BGH DB 56, 986).

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