Rn 18

Bei § 833 2 muss der Geschädigte beweisen, dass er durch ein vom Anspruchsgegner gehaltenes Tier eine Rechtsgutsverletzung erlitten hat. Will sich der Tierhalter exkulpieren, muss er beweisen, dass es sich bei diesem Tier um ein Haustier mit Nutztiereigenschaft iSd § 833 2 handelt (BGH NJW-RR 05, 1183, 1184 [BGH 03.05.2005 - VI ZR 238/04]) und dass er entweder bei der Beaufsichtigung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde (recht weitgehende Berücksichtigung rechtmäßigen Alternativverhaltens in einer nicht ohne weiteres verallgemeinerungsfähigen Fallkonstellation: Frankf BeckRS 13, 8933). Weiterhin trifft den Halter die Beweislast für ein etwaiges Mitverschulden des Geschädigten iSd § 254; teilw wird jedoch angenommen, dass der Geschädigte für die Erfüllung bestimmter Nebenpflichten (zB als Trainer oder Tierarzt) die Beweislast trage (zB RGZ 58, 410, 413; krit zB Erman/Wilhelmi § 833 Rz 17).

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