Rn 1

§ 833 regelt – ergänzt durch § 834 – die Haftung für durch Tiere verursachte Rechtsgutsverletzungen. § 833 1 statuiert eine Gefährdungshaftung des Halters eines sog ›Luxustiers‹, § 833 2 eine Haftung des Halters eines Nutztiers mit Verschuldens- und Kausalitätsvermutung (zur Verfassungskonformität der Haftungsprivilegierung BGH NJW 09, 3233 [BGH 30.06.2009 - VI ZR 266/08] Rz 5 ff). § 834 ergänzt diese Tatbestände durch eine Haftung des Tieraufsehers, ebenfalls mit Verschuldens- und Kausalitätsvermutung. Alle diese Vorschriften ordnen die nicht vollständig beherrschbare Tiergefahr in erster Linie demjenigen zu, der Nutzen aus der Tierhaltung zieht (§ 833 1 u 2, s schon Prot II 2867 sowie insb BGH NJW 74, 234, 235; BGHZ 67, 129, 132; Staud/Eberl-Borges § 833 Rz 5; MüKo/Wagner § 833 Rz 2; NK-BGB/Katzenmeier § 833 Rz 2; BeckOK/Spindler § 833 Rz 1) bzw die – auch der Schadensvermeidung dienende – Aufsicht über das Tier übernommen hat (§ 834). Sie sind von großer praktischer Relevanz (Bsp aus der Rspr: M Schmid VersR 14, 555 ff).

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