Rn 10

Soweit die hier behandelten anderen Anspruchsgrundlagen gegeben sind, treten sie neben den Amtshaftungsanspruch (BGHZ 63, 167). Zur Subsidiarität s Rn 40 aE. Für mit Amtspflichtverletzungen konkurrierende Ansprüche ist das Zivilgericht ebenfalls zuständig, da nach § 17 GVG eine Verweisung nur dann geboten und zulässig ist, wenn der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten schlechthin, dh für den Klageanspruch mit allen in Betracht kommenden Klagegründen, unzulässig ist (BGH VersR 91, 324; s.a. Rn 8, 62 ff).

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