Rn 27

Ein Schaden, der kausal auf die Handlung eines Beamten zurückzuführen ist, begründet eine Staatshaftung nur dann, wenn die sog Drittwirkung vorliegt. Das ist der Fall, wenn sich aus der Natur der Amtspflicht oder der sie begründenden und sie umreißenden Bestimmungen ergibt, dass dadurch die Belange des Geschädigten nicht unbedingt allein aber auch geschützt und gefördert sein sollen (BGH NZM 21, 391). Probleme bei der Haftung des Staates ergeben sich nicht nur bei der Gesetzgebung, sondern auch bei Verletzungen der Grundrechte oder des Völkerrechts (BVerfG NJW 21, 2108; BGHZ 212, 173). Bei Amtsmissbrauch geht der Schutz weiter (BGH VersR 03, 1306 – Opfer von Straftaten; VersR 73, 317: § 826; gewisse fahrlässige Schädigungen). Juristische Personen des Öffentlichen Rechts können ebenfalls vom Schutz umfasst sein (BGHZ 198, 374).

 

Rn 28

Bsp: Die Notaraufsicht kann drittschützend sein (BGHZ 135, 354; BGH Beschl vom 18.12.2014 – III ZR 125/14); zur Bauleitplanung vgl Rn 92.

 

Rn 29

Wird beim Zusammenwirken mehrerer Behörden ein Dritter geschädigt, so ist die Drittgerichtetheit für jede der in Betracht kommenden Amtspflichten eigenständig zu bestimmen. Fragen der Subsidiarität, wie sie im Bereich der vertraglichen Haftung eine Rolle spielen können (vgl BGHZ 70, 327), stellen sich insoweit nicht (BGHZ 146, 365).

 

Rn 30

Die allg Amtspflichten eines jeden Beamten, sein Amt gewissenhaft und unparteiisch zu verwalten, die Gesetze zu wahren und sich jeden Amtsmissbrauchs zu enthalten, obliegen ihm ggü jedem als geschützten ›Dritten‹, der durch die Verletzung dieser Amtspflichten geschädigt werden könnte. Das gilt auch dann, wenn der Geschädigte im Zeitpunkt der Pflichtverletzung noch nicht in Kontakt zu dem Schädiger getreten war (BGH VersR 03, 1306). Gehört ein Geschädigter nicht mehr zum Kreis der geschützten Dritten, gibt es keine Veranlassung, Ansprüche über die Rechtsfigur der Drittschadensliquidation zuzusprechen (offengelassen von BGH NJW 91, 2696 [BGH 06.06.1991 - III ZR 221/90]).

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