Gesetzestext
Die Verwaltung der Stiftung ist im Inland zu führen.
Rn 1
Es ist davon auszugehen, dass Satzungssitz (§ 81 I Nr. 1c nF) und Verwaltungssitz identisch sein müssen und dass der Sitz einen Bezug zur Tätigkeit der Stiftung oder zum Ort der Verwaltung haben muss (Schauhoff/Mehren/Schienke-Ohletz Kap 3 Rz 20). Der Gesetzgeber hat sich damit und mit § 87a II Nr 3 nF für die Sitztheorie entschieden (Schauhoff/Mehren/von Oertzen Kap 10 Rn 7 ff).
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