Gesetzestext

 

Macht der zur Herausgabe einer entzogenen Sache Verpflichtete Verwendungen auf die Sache, so stehen ihm dem Verletzten gegenüber die Rechte zu, die der Besitzer dem Eigentümer gegenüber wegen Verwendungen hat.

 

Rn 1

§ 850 enthält eine Rechtsgrundverweisung auf §§ 994–1003 für Ansprüche des Deliktsbesitzers auf Verwendungsersatz (s nur BeckOGK/Eichelberger § 850 Rz 7 mwN). Zu beachten ist, dass der Besitzer nach §§ 273 II, 1000 2 kein Zurückbehaltungsrecht hat, wenn er die Sache durch vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung erlangt hat.

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