Rn 5

IE ist die Besitzregelung des BGB abzugrenzen vom strafrechtliche Gewahrsambegriff und von den Einwirkungen des tatsächlichen Gewahrsams in der Zwangsvollstreckung (§§ 739, 808, 809, 886 ZPO). Besonderheiten gelten weiterhin im Erbrecht (zum Besitz des Erben vgl § 857, zum irreführenden Begriff des sog Erbschaftsbesitzes vgl § 2018). Abzutrennen von den vorliegenden Regeln sind auch der Mehrheitsbesitz im Aktienrecht (§ 16 I AktG) sowie die Besitzsteuern im Steuerrecht. Einer eigenen Definition unterliegt schließlich der Besitzbegriff im Abfallrecht (BGH MDR 85, 652; BVerwG NJW 98, 1004 ff [BVerwG 11.12.1997 - BVerwG 7 C 58.96]).

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