Rn 3

Der Beklagte kann zunächst einwenden, dass er keine verbotene Eigenmacht begangen habe (Bestreiten der Anspruchsbegründung). Weiterhin kann er nach II einwenden, dass der Kläger selbst ihm ggü fehlerhaft besessen habe, weil der Kläger vorher gegen ihn verbotene Eigenmacht verübt habe (§§ 861 II, 858 II). Dieser Einwand steht dem Beklagten auch zu, wenn ein Rechtsvorgänger des Klägers die verbotene Eigenmacht verübt hatte oder wenn sie gegen einen Rechtsvorgänger des Beklagten verübt worden war. Schließlich kann der Beklagte nach § 864 das Erlöschen der Besitzansprüche einwenden. Keinen Einwand stellt dagegen ein bestehendes Recht zum Besitz des Beklagten dar, sei es schuldrechtlicher oder dinglicher Natur (§ 863). Zur Widerklage mit petitorischem Inhalt s.u. Rn 7.

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