Gesetzestext
1Wird gegen den Besitzer verbotene Eigenmacht verübt, so stehen die in den §§ 861, 862 bestimmten Ansprüche auch dem mittelbaren Besitzer zu. 2Im Falle der Entziehung des Besitzes ist der mittelbare Besitzer berechtigt, die Wiedereinräumung des Besitzes an den bisherigen Besitzer zu verlangen; kann oder will dieser den Besitz nicht wieder übernehmen, so kann der mittelbare Besitzer verlangen, dass ihm selbst der Besitz eingeräumt wird. 3Unter der gleichen Voraussetzung kann er im Falle des § 867 verlangen, dass ihm die Aufsuchung und Wegschaffung der Sache gestattet wird.
A. Normzweck.
Rn 1
Der mittelbare Besitz (§ 868) ist ein echter Besitz (§ 868 Rn 13). Daher ist es nur konsequent, dass auch dem mittelbaren Besitzer die speziellen besitzrechtlichen Ansprüche zustehen. § 869 verdeutlicht dies va für die Besitzschutzfragen. Allerdings modifiziert die Norm die Ansprüche des mittelbaren Besitzers.
B. Besitzschutz gegenüber Dritten.
Rn 2
Grds stehen dem mittelbaren Besitzer alle Besitzschutzansprüche gegen Dritte zu, die im Wege der verbotenen Eigenmacht oder unter den Voraussetzungen des § 867 als Anspruchsgegner in Betracht kommen. Allerdings passen die Ansprüche nicht direkt. Vielmehr müssen die Voraussetzungen der §§ 861, 862 und 867 in der Person des unmittelbaren Besitzers vorliegen. Der mittelbare Besitzer muss aber auch die möglichen Einwendungen der §§ 863, 864 gegen sich gelten lassen. Im Falle der Besitzentziehung kann und muss der mittelbare Besitzer bei verbotener Eigenmacht gegen den unmittelbaren Besitzer einen Anspruch auf Wiedereinräumung des Besitzes an den bisherigen unmittelbaren Besitzer geltend machen. Nur für den Fall, dass der unmittelbare Besitzer den Besitz nicht wieder übernehmen will, kann der mittelbare Besitzer Herausgabe an sich selbst verlangen. Im Falle der Besitzstörung ist der Anspruch aus § 862 nicht modifiziert. Allerdings liegt auch hier die Störung ggü dem unmittelbaren Besitzer vor. Das Abholungsrecht des § 867 steht im Normalfall dem mittelbaren Besitzer nicht zu. Er kann es nur unter der Voraussetzung geltend machen, dass der unmittelbare Besitzer die Sache nicht abholen kann und nicht abholen will. Umstr ist schließlich die Frage, ob der mittelbare Besitzer Selbsthilferechte nach § 859 hat. Überwiegend wird heute vertreten, dass auch das Selbsthilferecht dem mittelbaren Besitzer zusteht. In jedem Falle hat der mittelbare Besitzer aber die Möglichkeit, die Notwehrrechte der §§ 227 ff geltend zu machen.
C. Interner Besitzschutz.
Rn 3
Besonderer Betrachtung bedarf die Frage, ob es Besitzschutzansprüche innerhalb des Besitzmittlungsverhältnisses geben kann. Anerkannt ist hier, dass der unmittelbare Besitzer alle Rechte aus den §§ 858 ff gegen den mittelbaren Besitzer geltend machen kann. Eine Beschränkung wie in § 866 ist hier nicht vorgesehen. Umgekehrt stehen dem mittelbaren Besitzer keinerlei Besitzschutzmöglichkeiten gegen den unmittelbaren Besitzer zu. Denn der unmittelbare Besitzer kann keine verbotene Eigenmacht iSd § 858 begehen. Unbenommen bleiben beiden Seiten die allgemeinen Rechte aus den §§ 227 ff sowie aus dem Deliktsschutz (§ 823).