Rn 3

ieS sind das Eigentum an einem Grundstück und dingliche Rechte an einem Grundstück, die einen geringeren Umfang an Rechten vermitteln als das Eigentum (beschränkte dingliche Rechte, 3. Buch, Abschn 4–7). 2. Grundstücksgleiche Rechte sind beschränkte dingliche Rechte an einem Grundstück, die einen ähnlichen Umfang von Rechten vermitteln wie das Eigentum an einem Grundstück und sind diesem daher materiell und formell gleichgestellt (BGHZ 23, 244). Dazu gehören das Erbbaurecht (§ 11 I ErbbauRG), das Bergwerkseigentum (§ 9 I BBergG) und landesrechtliche Nutzungsrechte nach Art 196 EGBGB (zB Fischereirecht, BayObLG Rpfleger 94, 453 [BayObLG 24.03.1994 - 2 ZBR 20/94]). Das Wohnungs- bzw Teileigentum ist eine Sonderform des Eigentums (§ 1 WEG) und damit kein grundstücksgleiches Recht (str wie hier BGHZ 49, 251; BayObLGZ 93, 297; BRHP/Kössinger Rz 5; aA Karlsr OLGZ 83, 405; Ddorf DNotZ 77, 307; Staud/Gursky § 1008 Rz 4; MüKo/Lettmaier Vor § 873 Rz 6). Eine Mischform ist das Wohnungs- oder Teilerbbaurecht (§ 30 WEG). 3. Rechte an Grundstücksrechten (vgl § 876) sind Rechte (Nießbrauch, Pfandrecht) an beschränkten dinglichen Rechten an einem Grundstück (zB Nießbrauch an einer Dienstbarkeit) oder an grundstücksgleichen Rechten (zB Nießbrauch am Erbbaurecht).

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