Rn 8

Soll der Inhalt des gesicherten Anspruchs geändert oder erweitert werden (zB Verlängerung der Frist zur Annahme eines Kaufangebots), ist neben der Eintragung der Inhaltsänderung nach § 877 die Zustimmung der gleich- und nachrangigen Berechtigten erforderlich (KG HRR 33 Nr 1849). Eine erloschene Vormerkung kann durch erneute Bewilligung für einen neuen deckungsgleichen Anspruch ohne Berichtigung oder Neueintragung wieder verwendet werden (BGHZ 143, 175; BGH DNotZ 12, 609; 12, 763; krit Soergel/Stürner Rz 6), wobei für den Rang der Zeitpunkt der erneuten Bewilligung maßgeblich ist (BGHZ 143, 175; aA LG Lübeck NJW-RR 96, 915). Anspruch, Eintragung und Bewilligung müssen kongruent sein, wobei auch der gesicherte Anspruch zu berücksichtigen ist (BGH DNotZ 12, 609 [BGH 28.10.2011 - V ZR 253/10]; 12, 763 [BGH 10.05.2012 - V ZB 56/11]). Ggf ist die Wiederwendung einer Vormerkung ausgeschlossen, so dass die Vormerkung gegen Nachweis des Erlöschens des gesicherten Anspruchs zu löschen ist (BGH MittbayNot 13, 476). Dasselbe gilt für die Erweiterung eines Rückübertragungsanspruchs auf weitere Rücktrittsgründe (BGH RNotZ 08, 222 m Anm Heggen 213). Wegen der neueren Rspr des BGH sind Inhaltsänderungen zur Rechtsbegründung zT nicht mehr einzutragen (Staud/Gursky § 883 Rz 328 ff; Schöner/Stöber Rz 1519; Amann MittBayNot 00, 197).

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