Rn 2

Das Verfahren der Ausschließung richtet sich nach § 453 FamFG. Trotz Erlöschen der Vormerkung bleibt der vorgemerkte Anspruch unberührt (BGH Rpfleger 94, 514 [BGH 04.03.1994 - V ZR 287/92]). Das Grundbuch ist durch Löschung der Vormerkung zu berichtigen. Der Ausschließungsbeschluss mit dem Rechtskraftzeugnis (§§ 45 f FamFG) ist Unrichtigkeitsnachweis iSd § 22 GBO.

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