Gesetzestext

 

Ein Recht an einem fremden Grundstück erlischt nicht dadurch, dass der Eigentümer des Grundstücks das Recht oder der Berechtigte das Eigentum an dem Grundstück erwirbt.

A. Kein Erlöschen.

I. Nachträglicher Erwerb.

 

Rn 1

Wird der Inhaber eines – beschränkten dinglichen oder grundstücksgleichen – Rechts an einem Grundstück zugleich Eigentümer dieses Grundstücks, bleibt das Recht grds unverändert bestehen. Dies gilt sowohl, wenn der Eigentümer später das Recht erwirbt als auch wenn der Rechtsinhaber nachträglich das Eigentum erwirbt. Bei einer Verfügung über das Grundstücksrecht oder das Eigentum fallen diese wieder auseinander, außer das Recht wird mit übertragen (vgl BayObLG MDR 84, 145).

II. Originärer Erwerb.

 

Rn 2

Aus § 889 folgt, dass der Eigentümer ein Grundstücksrecht zu seinen Gunsten auch ursprünglich an einem ihm gehörenden Grundstück bestellen kann. Für Dienstbarkeiten ist dafür jedoch ein berechtigtes Interesse erforderlich, etwa weil das Grundstück demnächst veräußert werden soll.

B. Erlöschen.

I. Ausnahmen.

 

Rn 3

Ausnahmen von § 889 gelten nach §§ 914 III, 917 II, 1107, 1178 I, 1200 I.

II. Vereinigung von Grundstücksrecht und Recht daran.

 

Rn 4

§ 889 gilt nicht für die Vereinigung von grundstücksgleichen oder beschränkten dinglichem Grundstücksrecht und Rechten daran in einer Person. ZB kann der Nießbrauch nach §§ 1072, 1063 I und ein Pfandrecht nach §§ 1273 I, 1256 an einem Grundstücksrecht erlöschen, wenn der Berechtigte das Grundstücksrecht erwirbt. Erwirbt der Eigentümer das Recht (zB Pfandrecht, Nießbrauch) an einem Grundstücksrecht, welches einem Dritten zusteht, bleibt das Zweigrecht bestehen (KGJ 47, 194).

III. Akzessorische Rechte.

 

Rn 5

Bei akzessorischen Rechten (zB Vormerkung und Hypothek) führt die Konfusion zum Erlöschen der zugrunde liegenden Forderung, so dass die Vormerkung erlischt und die Hypothek Eigentümergrundschuld wird.

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