Gesetzestext

 

Kann die Berichtigung des Grundbuchs erst erfolgen, nachdem das Recht des nach § 894 Verpflichteten eingetragen worden ist, so hat dieser auf Verlangen sein Recht eintragen zu lassen.

A. Allgemeines.

 

Rn 1

Für die Grundbuchberichtigung nach § 894 kann es erforderlich sein, dass der die Grundbuchberichtigung nach § 894 Bewilligende zunächst selber im Grundbuch eingetragen werden muss, damit die Grundbuchberichtigung wegen des Voreintragungsgrundsatzes (§ 39 GBO) erfolgen kann. Der Anspruch besteht nicht, wenn die Voreintragung nach §§ 39 II, 40 GBO entbehrlich ist, außer das Grundbuchamt verkennt dies rechtsirrig (Erman/Lorenz Rz 2).

B. Anspruch.

I. Voraussetzungen.

 

Rn 2

Das Grundbuch muss mindestens in zweifacher Hinsicht unrichtig sein: Der von der Grundbuchberichtigung nach § 894 Betroffene ist selber nicht oder nicht richtig im Grundbuch eingetragen. Bsp: Der Eigentümer ist verstorben und der Berechtigte eines zu Unrecht gelöschten Rechts will dessen Wiedereintragung erreichen. Zur Berichtigung ist die Bewilligung der Erben (Eigentümer) erforderlich, die jedoch zunächst im Grundbuch voreingetragen werden müssen (§§ 39 f GBO).

II. Inhalt.

 

Rn 3

Der Anspruch ist auf Voreintragung des Bewilligenden gerichtet, der dazu alle notwendigen Erklärungen abgeben (§ 13 GBO) und beschaffen muss (Bewilligung des seinerseits Betroffenen nach §§ 19, 29 GBO oder Unrichtigkeitsnachweis nach §§ 22, 29 GBO) sowie nach § 13 GNotKG einen Kostenvorschuss einzahlen muss.

C. Prozessuales.

 

Rn 4

Ist die Berichtigung auch nach § 14 GBO möglich, fehlt einer Klage aus §§ 895, 894 ZPO nicht das Rechtsschutzbedürfnis (MüKo/Lettmaier Rz 4; str). Ein Urt ersetzt nach § 894 ZPO den Eintragungsantrag und ist bei zu unbestimmtem Tenor allein nach § 888 ZPO vollstreckbar (Staud/Gursky Rz 14). §§ 883, 886 ZPO ermöglicht die Herausgabevollstreckung von Eintragungsunterlagen (zB Grundpfandrechtsbrief). Einen Unrichtigkeitsnachweis nach § 22 GBO (zB Erbschein) kann der Gläubiger nach §§ 896, 792 ZPO anstelle des Verpflichteten selber beantragen (MüKo/Lettmaier Rz 6).

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