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Der lebende Mensch ist kein Rechtsobjekt, sondern nach § 2 Rechtssubjekt. Abgetrennte Körperteile wie Haare, gespendetes Blut, Sperma oder entnommene Organe werden zu beweglichen Sachen, es sei denn, sie sind zur Bewahrung von Körperfunktionen oder zur Wiedereingliederung in den Körper bestimmt (Eigenblutspende, eingefrorenes Sperma, zur Befruchtung entnommene Eizelle), dann bilden sie auch während der Trennung weiter eine funktionale Einheit mit dem Körper (BGHZ 124, 52, krit Laufs/Reiling NJW 94, 774; Taupitz NJW 95, 745, Nixdorf VersR 95, 740). Dies erscheint konstruiert (ähnl auch MüKo/Stresemann Rz 27). Mit der Trennung handelt es sich um Sachen, die analog § 953 in das Eigentum des bisherigen Trägers fallen. Über abtrennbare Körperteile sind in den Grenzen des § 138 Rechtsgeschäfte zulässig. Mit dem Körper nicht fest verbundene künstliche Körperteile wie Prothesen, Gebisse und erst recht Hilfsmittel wie Brillen, Hörgeräte oder Perücken bleiben bewegliche Sachen, sind nach § 811 Nr 12 ZPO aber unpfändbar. Künstliche Körperteile verlieren ihre Sacheigenschaft und werden Bestandteil des Körpers, wenn sie mit ihm fest verbunden werden, wie zB Herzschrittmacher, Zahnplomben. An ihnen soll nach dem Tod des Trägers ein Aneignungsrecht der Erben bestehen (LG Mainz MedR 84, 200, Brandenburg JuS 84, 48; Grüneberg/Ellenberger Rz 3; aA Gropp JR 85, 183). Richtiger erscheint, sie als Teil der Leiche anzusehen, bei der das Bestimmungsrecht hinsichtlich der Bestattung, Organentnahme oder Sektion den nächsten Angehörigen zusteht (Totensorgerecht, § 2 FeuerbestattungsG). Erst nach Erlöschen des postmortalen Persönlichkeitsrechts, für das die in den Friedhofsordnungen niedergelegte Mindestruhe als Maßstab dienen kann, unterliegen die sterblichen Überreste der Aneignung (Staud/Stieper Rz 52; MüKo/Stresemann Rz 31). Der Inhaber des Persönlichkeitsrechts kann Anordnungen zur Verwendung seines Leichnams, etwa für anatomische Zwecke oder zur Konservierung treffen (krit dazu Benda NJW 00, 1769 – Körperwelten). Zur Organentnahme aus dem Körper eines Toten § 3 TPG (BGBl I 97, 2631). Zur Organentnahme aus dem Körper lebender Spender § 8 TPG.

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