Rn 3

Neben dem im Gesetz ausdrücklich genannten Eigentümer steht das Selbsthilferecht auch den an dem betroffenen Grundstück dinglich Berechtigten zu, soweit sie aufgrund ihres Rechts eigentumsähnliche Ansprüche haben. Das sind der Nießbraucher (§ 1065), der Dienstbarkeitsberechtigte (§§ 1027, 1090 II) und der Erbbauberechtigte (§ 11 ErbbauRG).

 

Rn 4

Obligatorisch Berechtigte wie Mieter und Pächter dürfen das Selbsthilferecht nicht ausüben; sie können allerdings durch den Berechtigten (Rn 3) zur Ausübung ermächtigt werden.

 

Rn 5

Wohnungseigentümern untereinander steht das Selbsthilferecht nicht zu; sie können jedoch einen Beseitigungsanspruch haben, den sie durch die Anrufung des Wohnungseigentumsgerichts geltend machen können (Ddorf NJW-RR 02, 81 [OLG Düsseldorf 27.06.2001 - 3 Wx 79/01]). Das ist eine Folge des gemeinschaftlichen Bruchteileigentums. Ist den Wohnungseigentümern jedoch ein Sondernutzungsrecht an Gartenflächen eingeräumt, die im gemeinschaftlichen Bruchteilseigentum stehen, und dürfen sie diese Flächen auch äußerlich sichtbar von den anderen Sondernutzungsflächen abgrenzen, steht ihnen das Selbsthilferecht in analoger Anwendung von § 910 zu (KG NZM 05, 745 f [KG Berlin 13.06.2005 - 24 W 115/04]; vgl BGH NJW 07, 3636 [BGH 28.09.2007 - V ZR 276/06]).

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