Gesetzestext

 

(1) 1Das Recht auf die Rente geht allen Rechten an dem belasteten Grundstück, auch den älteren, vor. 2Es erlischt mit der Beseitigung des Überbaus.

(2) 1Das Recht wird nicht in das Grundbuch eingetragen. 2Zum Verzicht auf das Recht sowie zur Feststellung der Höhe der Rente durch Vertrag ist die Eintragung erforderlich.

(3) Im Übrigen finden die Vorschriften Anwendung, die für eine zu Gunsten des jeweiligen Eigentümers eines Grundstücks bestehende Reallast gelten.

A. Rang und Erlöschen des Rentenrechts.

 

Rn 1

Das Rentenrecht (§ 913 Rn 1 f) geht allen anderen an dem überbauten Grundstück bestehenden Rechten vor; es erlischt nur mit der Beseitigung des Überbaus (I). Durch Zuschlag in der Zwangsversteigerung erlischt das Rentenrecht auch dann nicht, wenn es in dem geringsten Gebot nicht berücksichtigt ist (§ 52 II 1 ZVG). Landesrechtliche Ablöseregelungen finden keine Anwendung (Art 116 EGBGB). Ein früheres Erlöschen kann allerdings zwischen den Beteiligten vereinbart werden.

B. Fehlende Grundbucheintragung.

 

Rn 2

Das Rentenrecht wird nicht in das Grundbuch eingetragen (II 1), weil es zu dem Eigentum an dem überbauten Grundstück gehört. Auch die Bewilligung des betroffenen Eigentümers kann nicht zur Eintragung führen. Das Recht nimmt nicht am öffentlichen Glauben des Grundbuchs (§§ 892, 893) teil.

 

Rn 3

Eintragungsfähig und eintragungsbedürftig sind dagegen alle Vereinbarungen zwischen Rentenberechtigtem (§ 913 Rn 1 f) und Rentenpflichtigem (§ 913 Rn 3 f) über die von der gesetzlichen Regelungen abw Höhe und Zahlungsweise der Überbaurente.

C. Verzicht auf das Rentenrecht.

 

Rn 4

Auch der Verzicht auf das Rentenrecht ist in das Grundbuch einzutragen (II 2 Alt 1). Das gilt allerdings nur, wenn der Verzicht nicht nur schuldrechtliche, sondern auch dingliche Wirkung haben soll (BGH NJW 83, 1112, 1113 [BGH 21.01.1983 - V ZR 154/81]). Die Eintragung des Verzichts erfolgt in Abteilung II des für das Stammgrundstück (§ 912 Rn 8 ff) angelegten Grundbuchs (BayObLGZ 98, 152); daneben kann der Verzicht nicht entspr § 9 GBO in dem Grundbuch des überbauten Grundstücks vermerkt werden (BGH MDR 14, 272 f [BGH 12.12.2013 - V ZB 120/13]; aA Staud/Roth Rz 4).

D. Vereinbarung über die Rentenhöhe.

 

Rn 5

Vereinbarungen über die Höhe der Rente (zur gesetzlichen Höhe s § 912 Rn 23) bedürfen ebenfalls der Eintragung in das Grundbuch, wenn sie nicht nur schuldrechtlich, sondern auch dinglich wirken sollen (II 2 Alt 2). Ebenso wie der Verzicht (Rn 4) wird auch die von der gesetzlichen Regelung abw Rentenhöhe in Abteilung II des Grundbuchs eingetragen, in welchem das Stammgrundstück (§ 912 Rn 8 ff) gebucht ist. § 9 GBO ist auch hier entspr anwendbar; die vereinbarte Rentenhöhe kann in dem für das überbaute Grundstück angelegten Grundbuch vermerkt werden.

 

Rn 6

Die an dem überbauten Grundstück dinglich Berechtigten, insbes Grundpfandrechtsgläubiger, müssen der Vereinbarung über die Rentenhöhe zustimmen, wenn die vereinbarte Rente niedriger ist als die gesetzliche.

E. Entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Reallast.

 

Rn 7

III stellt die Überbaurente (§ 912 Rn 21 ff) in einzelnen Beziehungen der subjektiven dinglichen Reallast (§§ 1105 ff) gleich. Die Verweisung führt zur Anwendbarkeit der §§ 1107 (Einzelleistungen), 1108 (persönliche Haftung des Eigentümers), 1109 III (Grundstücksteilung) und 1110 (Verbindung mit dem Eigentum). Die §§ 1111, 1112 finden dagegen keine Anwendung.

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