Rn 1

§ 925 ergänzt § 873 hinsichtlich Form (I) und Verbot von Bedingungen und Befristungen (II) für die dingliche Einigung (Auflassung) bei der rechtsgeschäftlichen Übertragung des Eigentums an einem Grundstück. Dadurch sollen Übereilungsschutz, die Gültigkeit der Erklärung sowie die Richtigkeit des Grundbuchs (vgl § 20 GBO) gewährleistet werden (BGHZ 29, 11; Kanzleiter DNotZ 94, 283). Ferner ist § 925 eine Zuständigkeitsnorm, die die ausschließliche Zuständigkeit der genannten – deutschen – Stellen begründet (Winkler BeurkG, Einl Rz 581 Fn 8; Weber NJW 55, 1784). Daher ist eine vor einem ausländischen Notar erklärte Auflassung auch dann unwirksam, wenn die Ortsform eingehalten wurde (Art 11 EGBGB), da die Auflassung vor einer unzuständigen Stelle erklärt wurde (Weber aaO).

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