Rn 3

Erfasst ist die Übertragung von Allein- und Miteigentum. Die Übertragung von Wohnungs- und Teileigentum ist von § 925 unmittelbar erfasst, weil dabei ebenfalls Miteigentumsanteile an einem Grundstück – verbunden mit Sondereigentum – übertragen werden. § 925 gilt ferner für die Einräumung und Aufhebung von Sondereigentum (§ 4 II WEG), die Übertragung von Sondereigentum in Gemeinschaftseigentum und umgekehrt (BGH DNotZ 99, 661 [BGH 05.10.1998 - II ZR 182/97]) sowie von Gebäudeeigentum iSd DDR-ZGB (Art 233 § 4 I; 231 § 5 EGBGB, vgl MüKo/Ruhwinkel Rz 5), nicht jedoch für das Erbbaurecht unter Geltung des ErbbauRG (§ 11 I ErbbauRG) und die Übertragung von Anteilen an einer Gesamthand, zu deren Vermögen ein Grundstück gehört.

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