Rn 15

Der einfache Eigentumsvorbehalt (EV) ist ein Rechtsverhältnis zwischen Verkäufer und Käufer einer beweglichen Sache. Zu Grunde liegt ein unbedingt abgeschlossener Kaufvertrag. Die dinglichen Erfüllungsgeschäfte (Übereignung der Kaufsache und Zahlung des Kaufpreises) werden in der Weise abgewickelt, dass die Sache sogleich übergeben wird und die Parteien eine dingliche Einigung iSv § 929 erklären. Diese dingliche Einigung wird unter der aufschiebenden Bedingung (§ 158 I) geschlossen, dass der Kaufpreis vollständig gezahlt wird. Sodann wird vereinbart, dass der Kaufpreis in bestimmten Raten oder in bestimmter zeitlicher Frist zu zahlen ist (und damit die Bedingung eintritt). Der EV ist ein zentrales Sicherungsmittel des Verkäufers, der in Zwangsvollstreckung und Insolvenz weiterhin durch die Eigentümerposition gesichert ist. Der Eigentumsvorbehalt ist aber auch für den Käufer ein außerordentlich wesentliches Hilfsmittel, da dieser bereits vor Zahlung des Kaufpreises die Sache nutzen kann und entgegen dem Grundgedanken von § 320 die Leistung des Besitzes an der Sache erhält, ohne selbst sogleich leisten zu müssen. Darüber hinaus ist durch vielfältige Regelungen die Position des Käufers und Erwerbers der Sache bereits jetzt geschützt (Anwartschaftsrecht).

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