Rn 13

Die Regelung in I 2 knüpft an § 929 2 an. Dort wird bei bestehendem Besitz des Erwerbers die bloße dingliche Einigung zur Rechtsübertragung für ausreichend erklärt. Dies gilt auch im Falle des gutgläubigen Erwerbs vom Nichtberechtigten, soweit der Erwerber den Besitz von dem Veräußerer erlangt hatte. Das Gesetz gibt damit den Hinweis, dass der Erwerb des Besitzes von dritter Seite besondere Risiken enthält, die nicht Grundlage für das Vertrauen des Erwerbers sein sollen. Hat allerdings der Dritte den Besitz zuvor vom Veräußerer erlangt und überträgt er den Besitz auf den Erwerber, so ist gutgläubiger Erwerb möglich (Grüneberg/Herrler § 932 Rz 4). Dafür trägt der Erwerber die Beweislast (Hamm MDR 15, 143).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge