Rn 8

Für den Erwerb vom nicht berechtigten Veräußerer wird nach der amtl Überschrift der Norm guter Glaube des Erwerbers vorausgesetzt. Nach der sprachlichen Gestaltung der Norm selbst ist jedoch umgekehrt der Erwerb bei Bösgläubigkeit ausgeschlossen. Denn der gute Glaube wird nicht als Tatbestandsvoraussetzung formuliert, sondern es wird durch den ›Es sei denn›-Satz die Bösgläubigkeit als Ausschlusstatbestand angefügt. Diese Formulierung des Gesetzestextes hat unstr Beweislastqualität, so dass es in Wahrheit nicht auf die Gutgläubigkeit des Erwerbers ankommt, sondern bei Überzeugung des Richters vom bösen Glauben des Erwerbers der Rechtserwerb ausgeschlossen ist. Diese Beweislastsituation führt in der Praxis dazu, dass nicht selten formuliert wird, der gute Glaube des Erwerbers werde vermutet und die Bösgläubigkeit müsse bewiesen werden (BGHZ 50, 52). Diese mit dem Gesetzestext nicht übereinstimmende Formulierung ist sachlich unschädlich, wenn damit auf eine gesetzliche Vermutung iSv § 292 ZPO angespielt werden soll, die ebenfalls demjenigen die Beweislast überbürdet, der die Vermutung widerlegen will. Gegenstand des guten bzw bösen Glaubens ist ausschl das Eigentum des Veräußerers, nicht dessen Geschäftsfähigkeit oder dessen Verfügungsbefugnis (zu abw Regelungen s.u. Rn 15).

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