Rn 12

Für die Beurteilung der Bösgläubigkeit ist auf denjenigen Zeitpunkt abzustellen, in dem der letzte Akt des Rechtserwerbs erfüllt ist. Im Falle der §§ 929, 932 muss also guter Glaube noch in dem Augenblick vorliegen, in dem Einigung und Übergabe erfolgt sind. Ist die Einigung unter einer Bedingung erklärt, so ist auch in diesem Fall der Zeitpunkt der Abgabe der bedingten Einigung entscheidend, nicht der Eintritt der Bedingung. Wird der Erwerber nach bedingter Einigung und Übergabe bösgläubig, so hindert das den endgültigen Rechtserwerb durch Bedingungseintritt nicht.

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