Rn 5

Einen Sonderfall regelt III, wonach lastenfreier Erwerb ausscheidet, wenn die Eigentumsübertragung nach den Regeln des § 931 erfolgt und dem dritten Besitzer ein Recht an der Sache zusteht. In diesem Falle wird auch vom gutgläubigen Erwerber nicht lastenfrei erworben. Der Fall des § 936 III hat erhebliche Bedeutung für den Schutz des Anwartschaftsrechts. Hat nämlich ein Dritter vom Vorbehaltsverkäufer das vorbehaltene Eigentum nach § 931 in der Schwebezeit erworben, so könnte er an sich im Hinblick auf § 161 III gutgläubig lastenfrei erworben haben. Damit würde das Anwartschaftsrechts des Vorbehaltskäufers entfallen. Davor schützt den Käufer § 936 III. Ebenso ist § 936 III auch auf das Eigentum anzuwenden, falls der Eigentümer dem zu Unrecht nach § 934 Verfügenden den Besitz mittelt.

 

Rn 6

Zu weiteren Regelungen von beweglichen Sachen als Grundstückszubehör vgl § 1121, weitere Sondervorschriften finden sich in § 1242 II, §§ 15, 77 SchiffsrechteG, § 5 PachtKrG.

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