Gesetzestext

 

Wird die Ersitzung unterbrochen, so kommt die bis zur Unterbrechung verstrichene Zeit nicht in Betracht; eine neue Ersitzung kann erst nach der Beendigung der Unterbrechung beginnen.

 

Rn 1

Wie früher im Falle der Unterbrechung der Verjährung hat die Unterbrechung der Ersitzung zur Folge, dass die Frist nach Beendigung der Unterbrechung neu zu laufen beginnt. Es müssen also alle Voraussetzungen des § 937 auf die dort genannte Zeitdauer vorliegen. Das gilt auch für die Gutgläubigkeit, die gerade im Falle einer Unterbrechung besonders krit zu würdigen sein wird.

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