Gesetzestext

 

Die Ersitzungszeit, die zu Gunsten eines Erbschaftsbesitzers verstrichen ist, kommt dem Erben zustatten.

 

Rn 1

Die Norm regelt den Spezialfall, dass ein Erbschaftsbesitzer gutgläubig davon ausgeht, eine bewegliche Sache gehöre zum Nachlass, der ihm selbst zustehe. Stellt sich in diesem Falle heraus, dass das Erbe nicht dem Erbschaftsbesitzer, sondern dem Erben zusteht, könnte der Erbe den Erbschaftsgegenstand nach den Regeln des § 937 nicht erworben haben. Hier hilft § 944 dem Erben, in dem er die Ersitzungszeit des Erbschaftsbesitzers ihm zurechnet.

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