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Die Vorschrift soll wirtschaftlich sinnlose Maßnahmen zur Aufrechterhaltung des Einzeleigentums vermeiden. Zudem soll die durch die tatsächliche oder wirtschaftliche Untrennbarkeit entstandene Konfliktlage gelöst werden. § 948 ist nicht dispositiv. Sofern die Vermischung iR einer Übereignung nach § 929 als Übergabeakt vorgenommen wurde, findet kein gesetzlicher Eigentumserwerb nach § 948, sondern rechtsgeschäftlicher nach § 929 statt (insb bei Pool-Verträgen, Peters ZIP 00, 2238). Entsteht durch Vermischung eine neue Sache, ist § 950 anzuwenden. Vorrangige Spezialvorschriften gibt es für die Sammelverwahrung von Wertpapieren in §§ 5 ff DepotG und für das handelsrechtliche Lagergeschäft in § 469 II HGB. Derjenige, der sich auf § 948 beruft, ist beweisbelastet.

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