Rn 5

Die Bestimmung, dem wirtschaftlichen Zweck der Hauptsache zu dienen, erfolgt durch eine Widmung des Zubehörs zu dem entspr Zweck. Die Widmung kann jeder vornehmen, der die tatsächliche Verfügungsmacht über die Hauptsache und das Zubehör hat (BGH NJW 69, 2135 [BGH 30.05.1969 - V ZR 67/66]). Regelmäßig wird dies der Eigentümer sein, aber auch Mieter oder Pächter können eine Widmung vornehmen (BGH NJW 65, 2199 [BGH 14.07.1965 - V BLw 8/65]). In § 1120 und § 55 II ZVG geht der Gesetzgeber davon aus, dass Zubehörstücke eines Grundstücks auch im Eigentum eines anderen stehen können. Demgemäß können auch fremde Sachen, etwa unter Eigentumsvorbehalt gelieferte oder gestohlene Maschinen Zubehör sein (BGHZ 58, 309, 313). Die Widmung einer Sache als Zubehör einer anderen ist keine Verfügung über die Sache oder überhaupt ein Rechtsgeschäft, sondern eine bloße Rechtshandlung, für die nach hM natürliche Willensfähigkeit ausreicht (Grüneberg/Ellenberger Rz 6; Staud/Stieper Rz 21; Erman/J.Schmidt Rz 12). Wegen ihrer weit reichenden rechtlichen Auswirkungen (s Rn 1) spricht aber vieles dafür, hierfür Geschäftsfähigkeit zu verlangen (so auch MüKo/Stresemann Rz 19). Die Zubehöreigenschaft entsteht mit der Widmung, auf die erstmalige tatsächliche Benutzung (RG 66, 356) oder die Eignung des Zubehörs für den angestrebten Zweck (BGH NJW-RR 90, 586) kommt es nicht an. Umgekehrt ist aber die tatsächliche Benutzung Indiz für eine entspr Widmung. Diese muss auf Dauer erfolgen (s Rn 8), woran es gerade bei Mietern und Pächtern, die in Ausübung eines zeitlich begrenzten Nutzungsrechts handeln, häufig fehlt. Ändert der Benutzer der Hauptsache die Widmung in eine nur vorübergehende, entfällt die Zubehöreigenschaft (BGH NJW 84, 2277 [BGH 25.05.1984 - V ZR 149/83]).

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