Rn 12

Wer sich auf die Zubehöreigenschaft beruft, hat zu beweisen, dass diese dem wirtschaftlichen Zweck der Hauptsache zu dienen bestimmt ist und zu ihr in einem entspr räumlichen Verhältnis steht. Die entgegenstehende Verkehrsauffassung stellt eine (seltene) Ausnahme dar, die derjenige zu beweisen hat, der sich auf sie beruft (BGH NJW-RR 90, 586, Nürnbg NJW-RR 02, 1485). Hierzu ist ein geeignetes Beweismittel (Sachverständiger) für eine entspr Verkehrsanschauung zu benennen (BGH NJW 92, 3224 [BGH 01.10.1992 - V ZR 36/91]). Wer eine nur vorübergehende Benutzung einwendet (RGZ 77, 241, 244) oder sich auf die Aufhebung der Zubehöreigenschaft beruft (BGH NJW 69, 2135 [BGH 30.05.1969 - V ZR 67/66]), trägt hierfür die Beweislast.

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