Rn 2

Dauernde Einrichtung des Gebäudes für den gewerblichen Betrieb kann sich aus seiner Bauart, Einteilung, Gliederung bzw Eigenart oder auf Grund seiner Ausstattung mit betriebsdienlichen Maschinen und sonstigen Gerätschaften ergeben (BGHZ 62, 49, 50; 124, 380, 392; BGH NJW 06, 993, 994). Bejaht worden ist dies zB bei einem Bürobetrieb (LG Mannheim BB 76, 1152), einer Gastwirtschaft (RGZ 48, 207, 208) oder Ziegelei (BGH NJW 69, 36 [BGH 23.10.1968 - VIII ZR 228/66]). Verneint hat die Rspr die dauernde Einrichtung bei Fabrikgebäuden, die von Firmen unterschiedlicher Produktionszweige genutzt wurden (BGH BB 71, 1124). Kein Zubehör iSd §§ 97, 98 sind Maschinen dann, wenn sie ausnahmsweise Bestandteil des Gebäudes (§ 93 Rn 8) sind. Der Begriff der Gerätschaften ist weit auszulegen. Er umfasst auch Dekorationen eines Restaurants (RGZ 47, 197, 199 f), Versandmaterial (BayObLGZ 12, 306, 314 f) und bei Versorgungsunternehmen das gesamte Leitungsnetz, welches durch fremde Grundstücke führt (BGHZ 37, 353, 356; NJW 06, 990, 991).

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