Rn 27

Begründet sich jedoch das Eigentum an der Sache auf im Grundbuch eingetragenen Rechten, ist eine Verjährung der Herausgabeansprüche von unbeweglichen Sachen gem § 902 ausgeschlossen. Dies ist bei Grundstücken regelmäßig der Fall (BGHReport 07, 702 [BGH 16.03.2007 - V ZR 190/06]).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?