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Die Definition unterscheidet zwischen den unmittelbaren (I) und mittelbaren (III) Sachfrüchten und den unmittelbaren (II) und mittelbaren (III) Rechtsfrüchten. Die rechtlichen Wirkungen, die sich an die Einordnung als Sach- oder Rechtsfrucht knüpfen, ergeben sich aus §§ 953 ff, 911 (Eigentumserwerb an den Früchten), §§ 993 (Herausgabe von Nutzungen), §§ 581, 1030 (Nutzungsrechte von Pächter und Nießbraucher), §§ 743, 923, 1213, 2020, 2039, 2184 (Recht zur Fruchtziehung), §§ 596a, 998 (Kostenersatz). In der Zwangsvollstreckung treffen die §§ 810, 865 ZPO, 21 ZVG Sonderregelungen, mit denen das Prinzip der §§ 93, 94 I 1, wonach die mit dem Grundstück verbundenen Früchte nicht Gegenstand besonderer Rechte sein können, durchbrochen wird (krit hierzu Stamm DGVZ 18, 25 ff).

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