Rn 7

Die Fälle der Einlösung von Inhaber- bzw Orderschecks durch Banken haben eine umfangreiche Kasuistik ausgelöst, die iRd § 990 zur Haftung der Geldinstitute Vorgaben macht (zusammenfassende Rspr bei jurisPK/Hans § 990 Rz 23 ff; Grüneberg/Herrler § 990 Rz 10 ff). Im Zeitalter bargeldlosen Geldverkehrs ist dieses Problem jedoch kaum noch relevant.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?