Rn 2

Eine verbotene Eigenmacht iSd § 992 liegt vor, wenn dem (bisherigen) Besitzer – gleich welcher Besitzform – ohne dessen Willen der Besitz entzogen und die Entziehung nicht durch das Gesetz gestattet wird, § 858 I. Entscheidend ist einzig die Widerrechtlichkeit der Besitzentziehung, nicht aber ein mögliches Verschulden (aA Grüneberg/Herrler § 992 Rz 2). Eine verbotene Eigenmacht liegt vor, sollte der Besitzwechsel gegen den Willen des bisherigen Besitzers und ohne gesetzliche Grundlage vorgenommen worden sein. Zuzüglich dessen muss iRd §§ 823 ff eine Prüfung des Verschuldensmoments unter dem Aspekt der Vorwerfbarkeit nach § 276 erfolgen. Zu den Voraussetzungen und Pflichten bei Immobilienersteigerung (s BGH, NJW 2017, 3656 [BGH 23.06.2017 - V ZR 175/16]).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?