Rn 4

Wegen der Rechtsgrundverweisung muss iRd EBV lediglich die Besitzverschaffung in verbotener Eigenmacht bzw durch eine Straftat geprüft werden. Ist diese zu bejahen, so sind die weiteren Voraussetzungen für Ansprüche ausschl nach den §§ 823 ff zu prüfen. Es kommt deshalb auch nicht auf die Streitfrage an, ob der Besitzer iR eines Schadensersatzanspruches dem Eigentümer auch die Nutzungen zu erstatten hat, die gezogen werden hätten können, vom Eigentümer aber ebenso nicht gezogen worden wären, so dass dieser keinen Schaden erlitten hätte. Maßgeblich ist allein die Beurteilung nach den §§ 823 ff iVm 249 ff.

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