Rn 5

Die Beweislast hinsichtlich des Vorliegens einer gewöhnlichen (1) bzw außergewöhnlichen Last (2) trifft den Besitzer, der Verwendungsersatz nach §§ 994, 995 verlangt. Im Rechtsstreit hat der Besitzer unter Beachtung der §§ 1001, 1002 darzulegen und zu beweisen, an wen er wann und warum Zahlungen im Zusammenhang mit dem Besitz der Sache geleistet hat. Wird für die Zeit der Nutzung Ersatz für außerordentliche Lasten verlangt, herrscht eine Darlegungs- und Beweispflicht hinsichtlich der Auswirkungen der Aufwendung auf den Stammwert der Sache.

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