Gesetzestext

 

Ist ein landwirtschaftliches Grundstück herauszugeben, so hat der Eigentümer die Kosten, die der Besitzer auf die noch nicht getrennten, jedoch nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft vor dem Ende des Wirtschaftsjahrs zu trennenden Früchte verwendet hat, insoweit zu ersetzen, als sie einer ordnungsmäßigen Wirtschaft entsprechen und den Wert dieser Früchte nicht übersteigen.

A. Regelungsinhalt.

 

Rn 1

Ergänzend zu § 102 gibt § 998 bei noch nicht getrennten Früchten dem gut- oder bösgläubigen Besitzer, einen Verwendungsersatzanspruch für die nützlichen Kosten (vgl § 996) der Feld- bzw Gartenbestellung. Trotz des eindeutigen Wortlauts sind forstwirtschaftliche Grundstücke im Hinblick auf § 585 III nicht anders zu behandeln als landwirtschaftliche Grundstücke (aA Grüneberg/Herrler § 998 Rz 1). Obergrenze für den Anspruch ist der Verkehrswert der Früchte (Brandenbg, Urt v 2.9.10 – 5 U [Lw] 175/06) ohne Berücksichtigung von Zahlungsansprüchen nach EU-Recht.

B. Kostengruppen.

 

Rn 2

Unter der Voraussetzung ordnungsmäßiger Bewirtschaftung kommen folgende Kosten für die Ausbringung und Pflege der Saat in Betracht: Saatgut, Pflänzlinge, Maschineneinsatz (Zeit, Treibstoff, Öl etc), Bewässerung, Düngung, Arbeitskräfte zur Pflanzung, Unkrautbefreiung. Zu notwendigen Verwendungen iSd § 994 zählen dagegen Reparaturkosten für Geräte, aber auch Beiträge zur Berufsgenossenschaft und Versicherung. Es können nur tatsächlich angefallene Kosten angesetzt werden, nicht jedoch fiktive, nach Bedarfswerten angesetzte Kosten (Celle, Urt v 19.10.17 – 7 U 70/15 [L]).

C. Abwicklung.

 

Rn 3

Der Anspruch auf Erstattung der og Kosten ist erst mit dem Zeitpunkt der Ernte fällig, da Bewirtschaftungskosten schon feststehen, jedoch der Gegenwert der Missernte noch unbestimmt ist. Denn § 998 enthält letztlich eine Saldierungsregel: Wird die Ernte vernichtet, so reduziert sich der Ersatzanspruch auf null. Mithin kann auch der Lauf der Verjährung gem § 1002 erst mit Abschluss der Ernte beginnen.

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