Rn 2

Antidiskriminierungsverbände nehmen entspr ihrer Satzung die besonderen Interessen von benachteiligten Personen oder Personengruppen (§ 1) wahr, zB von Migrantinnen und Migranten, von Frauen oder Männern, von älteren oder behinderten Menschen, oder von Menschen mit gleichgeschlechtlichen Lebensweisen (BTDrs 16/1780, 48). Die Wahrnehmung erfolgt ›nicht gewerbsmäßig‹ und ›nicht nur vorübergehend‹ (vgl § 4 II UKlaG). Nur wenn sie gem 2 mind 75 Mitglieder haben oder ein Zusammenschluss aus mind 7 Antidiskriminierungsverbänden sind, die in der Summe wiederum mind 75 Mitglieder haben, bestehen die Rechte nach II und III. Im Bestreitensfall sind die Mitgliedschaften nachzuweisen (vgl BAG NZA 03, 1221 [BAG 19.03.2003 - 4 AZR 271/02] zu § 23 III BetrVG). Die Voraussetzungen nach I müssen während des gesamten Verfahrens vorliegen (BKG § 23 Rz 10).

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