Rn 15

II erstreckt Entgeltgleichheit (früher § 612 III BGB) auf alle Merkmale gem § 1 und soll iVm § 2 I Nr 2 einen Anspruch auf gleiches Entgelt für gleiche oder gleichwertige Arbeit begründen (BTDrs 16/1780, 35). Entgeltbezogene Benachteiligungen wegen des Geschlechts werden ergänzend durch das EntgTranspG geschützt. Das EntgTranspG und das AGG sind nebeneinander anwendbar (BKG, § 2 EntgTranspG Rz 8).

 

Rn 16

Gleiche Arbeit gem II liegt vor, wenn ArbN ›an verschiedenen oder nacheinander an denselben technischen Arbeitsplätzen überwiegend identische oder gleichartige Tätigkeiten ausüben‹ (BAG NZA 96, 579 [BAG 23.08.1995 - 5 AZR 942/93]). Gleichwertige Arbeit liegt vor, wenn Arbeiten gleichen Arbeitswert haben (BAG NJW 97, 2000 [BAG 20.11.1996 - 5 AZR 401/95]), gleiche/ungleiche tarifliche Eingruppierung begründet eine Vermutung für Gleichwertigkeit/fehlende Gleichwertigkeit, ein kollektivrechtlich ausgehandeltes Vergütungssystem indiziert, dass darin geregelte Vergütungsdifferenzierungen objektiv gerechtfertigt sind (EuGH BB 95, 1484). Entscheidend ist, ob die ArbN unter Zugrundelegung einer Gesamtheit von Faktoren, wie Art der Arbeit, Ausbildungsanforderungen und Arbeitsbedingungen, als in einer vergleichbaren Situation befindlich angesehen werden können (EuGH NZA 13, 315).

 

Rn 17

II gilt nur für Vergütung (nicht für andere Arbeitsbedingungen) dh alle mittelbaren und unmittelbaren Gegenleistungen, die der ArbG für die Arbeitsleistung gewährt (EuGH v 11.3.81, C-783/79 – Worringham; BAG NZA 06, 996, 816, 552 [BAG 15.12.2005 - 2 AZR 462/04]): laufende Vergütung, Einmalzahlungen, Gratifikationen, Prämien, Sachbezüge (zB Dienstwagen), Sonderzahlungen (zB zu Jubiläen oder nach Zielvereinbarungen), Zulagen, trotz § 2 II 2 AGG auch betriebliche Altersversorgung (BAG NZA 19, 991 [BAG 22.01.2019 - 3 AZR 560/17]; § 2 Rn 14); daher nicht gerechtfertigt: Haupternährerklausel in der BetrAV (BAG NZA 08, 532 [BAG 11.12.2007 - 3 AZR 249/06]).

 

Rn 18

Besondere Schutzvorschriften sind kein Rechtfertigungsgrund (früher § 612 III 2 BGB; zB §§ 818, 19, 2231 JArbSchG, §§ 3, 4, 6, 8, 9, 11 MuSchG, §§ 163, 164 I, II, IV 4 Nr 4 und 5 SGB IX, § 168 SGB IX). Nicht geleistete Arbeit ist jedoch nicht zu vergüten, auch wenn die Nichtleistung auf Schutzvorschriften (zB § 8 MuSchG) beruht. Daher kein Anspruch auf Nachtzuschlag, wenn der ArbN aufgrund von Schutzvorschriften wegen eines Merkmals nach § 1 nachts nicht arbeiten darf (Richardi NZA 06, 887). Kürzung ergebnisbezogener Vergütung auf Grund von Mutterschutz ist jedoch unzulässig (BAG NJW 07, 1081 [BAG 02.08.2006 - 10 AZR 425/05]; vgl auch EuGH ArbR 09, 159 – Meerts m Anm Lingemann).

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