Rn 10

Tritt mit dem namensrechtlich relevanten Vorgang wie Heirat, Vaterschaftsanerkennung oder Adoption, zugleich ein Wechsel der Staatsangehörigkeit ein, knüpft die Rspr für den Kindesnamen an die neue (BGH FamRZ 83, 881), für den Ehenamen aber an die bisherige Staatsangehörigkeit an (BGHZ 72, 163; BayObLG IPRax 87, 242), was einen Gleichlauf zum Eheschließungsstatut (Art 13) herstellt; gegen Letzteres wird überzeugend eingewandt, dass es gerade um den nach der Eheschließung und damit während der neuen Staatsangehörigkeit zu führenden Namen gehe (Soergel/Schurig Rz 27 Fn 1a; Hepting/Gaaz Rz III-807; BRHP/Mäsch Rz 33); für die Entscheidung zwischen alter und neuer Staatsangehörigkeit könne Art 5 I herangezogen werden, in der Weise, dass die neue Staatsangehörigkeit maßgeblich sei, wenn es sich dabei um die deutsche oder die effektive handelt. Im Hinblick auf die Behandlung von Mehrstaatern ist zu unterscheiden, ob nach I angeknüpft wird oder nach II oder III. Bei I richtet sich die Frage, auf welche Staatsangehörigkeit abzustellen ist, nach Art 5 I, allerdings (jedenfalls bei EU-Mehrstaatern) mit der Maßgabe eines Wahlrechts zwischen den Staatsangehörigkeiten (str, Mörsdorf-Schulte IPRax 04, 326 zu EuGH C-148/02 Garcia Avello, s. Art 5 Rz 22, 26; s.a. Sturm StAZ 10, 147; s. zu EU-Mehrstaater auch EuGH C-541/15 Freitag). Im Falle einer nach II oder III getroffenen Wahl des Namensrechts suspendieren deren Nrn 1 ausdrücklich von dem Auswahlmechanismus des Art 5 I (KG FamRZ 18, 1000 zu II: deutsch-bulgarische Mutter; KG FGPrax 20, 49 zu III: deutsch-britische Ehegatten); für die Rechtswahl nach III Nr 3 muss dasselbe gelten (Grüneberg/Thorn Rz 22). Für Staatenlose, Vertriebene und Flüchtlinge gelten die betreffenden Staatsverträge, sonst Art 5 (s. dort Art 5 EGBGB Rn 11 ff).

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