Rn 15

Für ab dem 17.12.09 geschlossene Verträge ist das Formstatut in Art 11 ROM I geregelt. Drei vorrangig zu beachtende (Art 3 Nr 2) staatsvertragliche Regelungen über das auf die Form anwendbare Recht gelten nur noch im Verhältnis zu Italien, nämlich Art 5 u 7 Haager Abk über die Eheschließung v 12.6.02 (RGBl 04, 221) sowie für vor dem 23.8.87 geschlossene Eheverträge Art 6 Haager Ehewirkungsabk v 17.7.05 (RGBl 12, 453). Das CIEC-Üb zur Erleichterung der Eheschließung vom 10.9.64 (BGBl 69 II 2054) regelt Formfragen in Art 4 u 5 und dasjenige über die Erweiterung der Zuständigkeit der Behörden, vor denen nichteheliche Kinder anerkannt werden können v 14.9.61 (BGBl 65 II 19) regelt die Form der Anerkennung in Art 4. Welches Recht auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwenden ist, ergibt sich aus dem entspr Haager Üb v 5.10.61 (BGBl 65 II 11); zwar war dieses 1986 in Gestalt des Art 26 in das System des deutschen Rechts inkorporiert worden, doch hatte diese Vorschrift bloß die Funktion eines Merkzettels; Rechtsgrundlage war nach wie vor das Abk selbst, dessen Vorschriften innerstaatlich unmittelbar anwendbar waren.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge