Rn 19

Bis zum Inkrafttreten der Kindschaftsrechtsreform (1.7.98) war auch kollisionsrechtlich zwischen ehelichen u nichtehelichen Kindern zu unterscheiden: Art 19 I idF des Gesetzes zur Neuregelung des Internationalen Privatrechts vom 25.7.86 regelte die eheliche Kindschaft, Art 20 I dieser Fassung die nichteheliche Kindschaft. Diese Normen sind inhaltlich nicht deckungsgleich mit der heutigen Regelung in Art 19 I; sie galten seit dem 1.9.86. Bis zum 31.8.86 fand sich – davon wieder abweichend – die Normierung des Abstammungsstatuts in Art 18 aF. Da für die Beurteilung der Abstammung eines Kindes grds auf den Zeitpunkt der Geburt abzustellen ist (BGH FamRZ 87, 583), muss für vor dem 1.7.98 geborene Kinder in jedem Einzelfall intertemporal geprüft werden, inwieweit neues oder altes Recht zur Anwendung kommt. Übergangsregelung dazu ist sowohl in sachrechtlicher als auch in kollisionsrechtlicher Hinsicht (Hamm FamRZ 05, 291 mwN) Art 224 § 1 I. Soweit die Geburt des Kindes vor dem 1.9.86 liegt, ist darüber hinaus Art 220 I heranzuziehen – s dazu u. Rn 22 f.

 

Rn 20

Nach Art 224 § 1 I richtet sich die Abstammung eines vor dem 1.7.98 geborenen Kindes nach den bisherigen Vorschriften, kollisionsrechtlich also nach Art 19 I u 20 I in der vom 1.9.86 bis zum 30.6.98 maßgeblichen Fassung. Dies gilt allerdings nur für bis zum 30.6.98 geklärte Abstammungsverhältnisse. Wenn die Vaterschaft für ein vor dem 1.7.98 außerhalb einer Ehe geborenes Kind bis dahin nicht anerkannt oder festgestellt war, ist neues Recht – dh Art 19 I heutiger Fassung – anzuwenden (BayObLG FamRZ 00, 699).

 

Rn 21

Das vom 1.9.86 bis zum 30.6.98 geltende Kollisionsrecht knüpfte die eheliche Kindschaft grds über das gesetzliche Ehewirkungsstatut – Art 14 I – der Mutter an (Art 19 I 1 damaliger Fassung). Alternativ möglich war bei gemischt-nationaler Ehe die Anknüpfung an die jeweilige Staatsangehörigkeit der Ehegatten (2, 3). Hierbei galt das Günstigkeitsprinzip. Die nichteheliche Kindschaft wurde grds an die Staatsangehörigkeit der Mutter angeknüpft (Art 20 I 1 damaliger Fassung). Alternativ möglich waren Anknüpfungen an die Staatsangehörigkeit des Vaters wie auch an den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes (3). Auch hier galt das Günstigkeitsprinzip.

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