Rn 22

Bis zum 1.9.86 wurde zur Anknüpfung des Abstammungsstatuts unwandelbar auf den Zeitpunkt der Geburt abgestellt. Nach der mit dem Gesetz zur Neuregelung des internationalen Privatrechts vom 25.7.86 normierten Übergangsregelung in Art 220 I bleibt das alte Recht für vor dem 1.9.86 abgeschlossene Vorgänge weiterhin maßgeblich. Deshalb beurteilt sich die Abstammung vor dem 1.9.86 geborener Kinder nach altem Recht (BGH FamRZ 94, 1027).

 

Rn 23

Das vor dem 1.9.86 geltende Recht zum Abstammungsstatut war nur zT kodifiziert u unterschied zwischen ehelicher u nichtehelicher Abstammung. Zur ehelichen Abstammung war gem Art 18 I aF an die Staatsangehörigkeit des Ehemannes der Mutter anzuknüpfen. Dies wurde für verfassungsrechtlich unbedenklich erachtet (BGH FamRZ 86, 984). Die nichteheliche Abstammung von der Mutter wurde an deren Staatsangehörigkeit angeknüpft (BayObLG FamRZ 83, 948). Die Abstammung vom Vater folgte dem Unterhaltsstatut, wenn das danach maßgebliche Recht eine mit Statuswirkung verbundene Feststellung der Vaterschaft als Voraussetzung für die Unterhaltspflicht vorsah (BGH FamRZ 79, 793). Ansonsten war – wandelbar – an die Staatsangehörigkeit des Vaters anzuknüpfen (BGH FamRZ 86, 665).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge