Rn 28

Anknüpfungspunkt für Entstehung, Ausübung, Änderung u Ende eines Fürsorgeverhältnisses (dazu Rn 3) ist grds der gewöhnliche Aufenthalt (dazu näher Art 5 Rn 29) des Fürsorgebedürftigen (Abs 1). Der gewöhnliche Aufenthalt ist in Einklang mit den Maßstäben der Brüssel IIb-VO zu bestimmen (zu Kindern s Art 21 Rn 10; Art 5 KSÜ Rn 1 IPR-Anh 9). Maßgeblicher Zeitpunkt ist die Entstehung des gesetzlichen Fürsorgeverhältnisses bzw bei rechtsgeschäftlicher Begründung in Analogie zu Art 16 II KSÜ die Wirksamkeit (Grüneberg/Thorn Rn 4). Eine Änderung des gewöhnlichen Aufenthalts führt bzgl des Bestehens des Fürsorgeverhältnisses zu keinem Statutenwechsel, wohl aber für die Wirkungen bzw die Ausübung (Thorn/Varón Romero IPRax 21, 15, 23 f). Art 24 kommt auch dann in Betracht, wenn ein Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Drittstaat hat und sich die Zuständigkeit deutscher Gerichte aus dem autonomen Recht (z.B. § 99 FamFG) ergibt (BRDrs 564/20 S 433).

 

Rn 29

Auch der Inhalt des Fürsorgeverhältnisses (Rn 19) richtet sich nach dem Recht des Aufenthaltsorts. Für die gesetzliche Amtsvormundschaft über Kinder nicht miteinander verheirateter Eltern mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland gilt als spezielle einseitige Kollisionsnorm § 1786 S 1 BGB (BRDrs 564/20 S 434; Thorn/Varón Romero IPRax 21, 15, 24). Eine kraft Gesetzes eingetretene Vormundschaft für Kinder mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland unterliegt dem ausländischen Recht.

 

Rn 30

Ist Vormundschaft angeordnet worden, unterliegt ihr Inhalt dem Recht des Staates, dessen Gericht/Behörde die Vormundschaft angeordnet hat. Ist also ein Anordnungsbeschluss im Inland ergangen, richtet sich das Weitere stets nach deutschem Recht (§§ 1774 ff BGB). Das gilt auch für Beendigung der Vormundschaft (§ 1806 BGB).

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