Rn 14

Der sachliche Anwendungsbereich betrifft Entstehung, Ausübung, Änderung, Ende u Inhalt der genannten Rechtsinstitute. Art 24 normiert die Anknüpfung dieser Anwendungsfelder grds einheitlich.

 

Rn 15

Entstehung erfasst die materiell-rechtlichen Voraussetzungen sowohl für die gerichtliche oder behördliche Anordnung der genannten Maßnahmen als auch für einen ex-lege-Eintritt von (Amts-)Vormundschaft oder Pflegschaft. Gesetzliche und rechtsgeschäftliche Begründung sind gleichgestellt.

 

Rn 16

Ausübung (I, II 2, III) bedeutet die Führung des jeweiligen Fürsorgeverhältnisses.

 

Rn 17

Änderung umfasst alle Vorgänge, die die Veränderung der rechtlichen Qualität einer bereits bestehenden u weiter bestehen bleibenden Maßnahme zum Gegenstand haben, insb die Erweiterung der Aufgabenkreise des Vormunds/Betreuers/Pflegers u die spätere Anordnung oder Erweiterung eines Einwilligungsvorbehalts.

 

Rn 18

Ende bedeutet die gerichtliche oder behördliche Aufhebung wie auch das ex-lege-Erlöschen einer bestehenden Maßnahme. Entlassung oder sonstiges Ausscheiden aus dem Amt bei weiter bestehender Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft ist nicht deren ›Ende‹, vielmehr ein Fall ihres ›Inhalts‹. Die zu Entstehung, Änderung u Ende übereinstimmend geregelte Anknüpfung richtet sich für alle Maßnahmen grds nach Abs. 1.

 

Rn 19

Inhalt von Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft bedeutet die Gesamtheit der Normen, welche die Auswahl, Bestellung u Entlassung des Vormunds/Betreuers/Pflegers sowie die Rechtsbeziehungen zwischen ihm u dem Betroffenen zum Gegenstand haben. Letzteres betrifft insb die Vertretungsmacht des Vormunds/Betreuers/Pflegers, seine Amtspflichten, seine Überwachung durch das FamG/BetreuungsG u seine Haftung ggü dem Betroffenen.

 

Rn 20

Für familiengerichtliche Genehmigungen ist zu unterscheiden zwischen einerseits der Erforderlichkeit solcher Genehmigung (Genehmigungsbedürftigkeit) u andererseits der einzelfallbezogenen Prüfung von Wohl u Wille des Schützlings (Genehmigungsfähigkeit). Teilw wird vertreten, für die Genehmigungsbedürftigkeit gelte das auf das Rechtsgeschäft selbst anwendbare Recht (Staud/Hausmann Art 7 Rz 45) oder das Geschäftsfähigkeitsstatut (v Bar IPR II Rz 42). Die hM begreift die Genehmigungsbedürftigkeit aber zu Recht als Beschränkung der gesetzlichen Vertretungsmacht; die Erforderlichkeit familiengerichtlicher Genehmigung fällt daher in den Anwendungsbereich von Art 24.

 

Rn 21

Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Genehmigungsfähigkeit gehören, da sie die gerichtliche Aufsicht über den Vormund/Betreuer/Pfleger betreffen, zum Inhalt von Vormundschaft/Betreuung/Pflegschaft u unterfallen daher Art 24. Hingegen ist die Vorfrage der Wirksamkeit des betreffenden Rechtsgeschäfts selbstständig anhand des jeweiligen Geschäftsstatuts anzuknüpfen.

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